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Tipps für den sicheren Erwerb von Microsoft Software

Insbesondere im Internet kursieren viele auffällig günstige Software-Angebote. Diese müssen nicht zwangsläufig illegal sein. Seien Sie trotzdem vorsichtig. Ein extrem günstiger Preis kann ein Hinweis auf illegale Software sein.
Wie können Sie sich schützen? Die folgenden Punkte geben wichtige Hinweise, wie Sie legale von illegalen Angeboten unterscheiden können.

Gefälschte Datenträger

Noch immer werden gefälschte Datenträger zum Verkauf angeboten, die Originalen täuschend ähnlich sehen. Der Verkauf von Fälschungen ist selbstverständlich illegal und strafbar. Hinweise zur Gestaltung original Microsoft Software finden Sie hier.

Sollten darüber hinaus Zweifel bestehen, ob ein Datenträger echt oder gefälscht ist, können Sie ihn zur Prüfung an den Microsoft PID service schicken.

Der Verkauf einzelner Microsoft Echtheitszertifikate (COAs) ist per se illegal.

Werden Ihnen nur einzelne Microsoft Echtheitszertifikate (sog. Certificates of Authenticity, kurz COAs) angeboten und geliefert, ist das markenrechtlich unzulässig, und zwar unabhängig davon, ob die COAs echt sind oder gefälscht. Denn Microsoft COAs sind sog. „Kennzeichnungsmittel“. Sie dürfen ohne Zustimmung von Microsoft grundsätzlich nicht einzeln verkauft werden.

Verkauf von Microsoft COAs zusammen mit nicht zugehörigen PC/Datenträgern ist per se illegal.

Microsoft COAs dürfen nur mit Erlaubnis von Microsoft zur Kennzeichnung von Produkten, insbesondere PCs oder DVDs verwendet werden. Im Folgenden finden Sie Beispiele für die legale Kennzeichnung von Produkten wie PCs mit COAs:

  • OEM-Partnern von Microsoft (wie z.B. Lenovo, Hewlett-Packard oder DELL) ist es erlaubt, OEM-COAs an den von ihnen produzierten PCs anzubringen.
  • Kleinere PC-Hersteller („System Builder“) können sog. System Builder-Versionen erwerben und die zugehörigen System-Builder-COAs an ihre PCs anbringen.
  • Vertraglich mit Microsoft verbundenen Unternehmen, die gebrauchte PCs wiederaufbereiten (Microsoft Authorized Refurbisher, kurz MAR), ist es erlaubt, MAR-COAs an den von ihnen wiederaufbereitenen PCs anzubringen.
Die verschiedenen Arten von COAs dürfen aber nicht zweckentfremdet und zur Kennzeichnung anderer Produkte verwendet werden.

Der Verkauf von Microsoft COAs ist per se markenrechtlich unzulässig zusammen mit: 
  • Sicherungskopien der großen OEM-Partner auf optischen Datenträgern (sog. Recovery Datenträger) und zwar unabhängig davon, ob die COA auf der Datenträgerhülle aufgeklebt oder dem Datenträger beigefügt ist (z.B. angeheftet an der Rechnung o.ä.).
  • Sicherungsdatenträger der MAR-Partner.
  • selbst gebrannten Datenträgern oder nicht von Microsoft stammenden USB Sticks.

Zulässig ist hingegen der Weiterverkauf von:

  • Retail-Versionen (auch Full Package Product, kurz FPP genannt; dies sind Einzelhandelsversionen), bestehend aus einem Datenträger und einem dazugehörigen COA;
  • System-Builder-Versionen bestehend aus System-Builder-Datenträger (DVD) und einer dazugehörigen System-Builder-COA. 

Der Verkauf von "gebrauchter" Software ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig

Es ist rechtlich zulässig, „gebrauchte“ Microsoft-Software zu verkaufen und zu nutzen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind, für die Ihr Verkäufer und Sie im Streitfalle die volle Beweislast tragen:

  • Das Computerprogramm muss ursprünglich mit Zustimmung von Microsoft im Gebiet der EU oder eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) in den Verkehr gebracht worden sein.
  • Dem Ersterwerber muss das Recht eingeräumt worden sein, das Computerprogramm zeitlich unbegrenzt zu nutzen; es muss sich daher um eine unbefristete Lizenz handeln.
  • Das Nutzungsrecht an dem Computerprogramm muss eingeräumt worden sein als Gegenleistung für die Zahlung eines Entgelts, das es dem Rechtsinhaber, also Microsoft, ermöglichen soll, eine Vergütung zu erzielen, die dem wirtschaftlichen Wert der Kopie des Computerprogramms entspricht.
  • Alle Kopien der Vorerwerber müssen spätestens zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs unbrauchbar gemacht worden sein (um feststellen zu können, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, muss man alle Vorerwerber kennen).

Sofern die o.g. Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Nacherwerber berechtigt, das Computerprogramm im Rahmen der „bestimmungsgemäßen Benutzung“ im Sinne von § 69d Abs. 1 UrhG zu nutzen. Was die „bestimmungsgemäße Benutzung“ des weiterveräußerten Computerprogramms ist, ergibt sich aus dem ursprünglichen Lizenzvertrag zwischen dem Rechtsinhaber und dem Ersterwerber. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 11.12.2014, Az. I ZR 8/13) gehört es zu den Sorgfaltspflichten des Weiterveräußerers eines „gebrauchten“ Computerprogramms, den Nacherwerber in geeigneter Weise über die Rechte zur „bestimmungsgemäßen Benutzung“ zu informieren und ihm z.B. den ursprünglichen Lizenzvertrag zu übergeben.

Vorsicht bei Angeboten von bloßen Product Keys

Beim Kauf bloßer Product Keys ist Vorsicht geboten, denn Microsoft Product Keys verkörpern keine Lizenzen. Sie dienen nur dazu, einem rechtmäßigen Lizenznehmer die Aktivierung und damit rein faktisch die dauerhafte Nutzung der Software zu ermöglichen. Sie beinhalten aber keine Nutzungsrechte an einem Computerprogramm.

Wenn man nur einen Product Key und einen Downloadlink erhält, darf man die Software nur dann nutzen, wenn man zusammen mit dem Product Key auch ein tatsächlich bestehendes Nutzungsrecht erhalten hat.

Der Umstand, dass ein Product Key bei der Aktivierung „funktioniert“, ist noch kein Beleg dafür, dass auch ein Nutzungsrecht übertragen wurde. Der jeweilige Nutzer eines „gebrauchten“ Computerprogramms muss sicherstellen, dass die oben unter Punkt 5 aufgeführten Voraussetzungen sämtlich erfüllt sind.

Problematisch sind Product Keys, die zu Lizenzen mit Kunden im außereuropäischen Ausland gehören. Denn in diesem Fällen wurde die zu der Lizenz dazugehörige Programmkopie regelmäßig nicht in der EWR bzw. der EU in Verkehr gebracht. Auch Product Keys, die schon oft und in verschiedenen Ländern zur Aktivierung verwendet worden sind, ohne dass Ihr Verkäufer oder Sie wissen, durch welche Vorerwerber die Aktivierungen erfolgt sind, stellen sich als problematisch dar. Es ist dann meist nicht zu klären, ob alle Vorerwerber ihre Kopien unbrauchbar gemacht haben.

Einzelne Product Keys für OEM-Versionen von Windows 10 können ebenfalls problematisch sein. Wenn z.B. ein solcher Product Key noch nicht zur Aktivierung verwendet wurde, also scheinbar „neu“ ist, dann kann es sich um einen Product Key handeln, der bei einem OEM-Partner entwendet wurde, was in der Vergangenheit leider vorgekommen ist.

Software auf selbst gebrannten Datenträgern und USB Sticks sowie Sicherungskopien

Wenn Microsoft Software auf selbst gebrannten Datenträgern oder USB-Sticks angeboten wird, sollten Sie vorsichtig sein. Oft handelt es sich um Raubkopien.

Auch rechtmäßig hergestellte Sicherungskopien dürfen nach einem Urteil des EuGH vom 12.10.2016 (Az. C-166/15) nicht weiterübertragen werden, und zwar auch dann nicht, wenn der ursprünglich gelieferte originale Datenträger zerstört oder verloren gegangen ist.

QUELLE: https://www.microsoft.com/de-de/aktionen/piraterie/sicheres-einkaufen